Das Bundesverfassungsgericht hat heute die bisherige Erhebung der Grundsteuer auf Grundlage von Einheitswerten aus den Jahren 1964 in Westdeutschland für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine entsprechende Übergangsfrist für eine Neuregelung bis zum 31.12.2019 auferlegt. Dazu erklärt Sven Wolf, kommunalpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Landtag NRW:

„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zu erwarten gewesen. Die bisherige Erhebung der Grundsteuer mit teilweise völlig veralteten Einheitswerten war völlig ungerecht. Eine schnelle Reform ist daher dringend nötig, sonst versiegt eine der wichtigen Einnahmequellen der Städte und Gemeinde.  

Bei der Reform muss es weiter eine bundeseinheitliche Bemessungsgrundlage und ein eigenes kommunales Hebesatzrecht geben.

Die künftige Neubewertung darf unter dem Strich nicht zu Mehrbelastungen führen. Besonders Mieterinnen und Mieter müssen sich auch weiterhin darauf verlassen, dass die bisher geringe monatliche Belastung gleich bleibt. Die Grundsteuer darf nicht Kostentreiber der Wohnnebenkosten sein. Auch die Wirkung auf die Eigenheimbesitzer sollte grundsätzlich stabil bleiben. Wir fordern die nordrhein-westfälische Landesregierung auf, die genannten Grundsätze bei den anstehenden Diskussionen über die Neuregelung der Grundsteuer zu beherzigen“

Hintergrund:

Die Grundsteuer ist mit einem bundesweit jährlichen Gesamtaufkommen von rund
14 Milliarden Euro (NRW: mehr als drei Milliarden Euro) eine der bedeutendsten Einnahmequellen der Kommunen. Ihr Erhalt ist für die Städte und Gemeinden unverzichtbar. Besteuert werden deutschlandweit rund 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten, das heißt Grundstücke und gegebenenfalls darauf errichtete Immobilien. Die Grundsteuer wird bisher auf der Grundlage völlig veralteter „Einheitswerte“ erhoben, die im Jahre 1964 für Westdeutschland bzw. 1935 für Ostdeutschland festgesetzt wurden. Da die Grundstücks- und Immobilienpreise zwischenzeitlich deutlich gestiegen sind, bringen die damals ermittelten Einheitswerte die tatsächlichen Wertverhältnisse von heute nicht einmal mehr ansatzweise zum Ausdruck. Die Konsequenz daraus ist: Die einen zahlen zu viel, die anderen zu wenig. Die derzeitige Situation verstößt nach dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Grundgesetz.
Die Erhebung der Grundsteuer auf Grundlage der Einheitswerte wurde deshalb für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber wurde eine Übergangsfrist bis zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2019 auferlegt.