Anlässlich der Verabschiedung des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes am 11.07.2018 im Düsseldorfer Landtags erklärte Josef Neumann, sozialpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Landtag NRW:

„In der gestrigen Plenarsitzung haben die regierungstragenden Fraktionen von CDU und FDP die Chance verspielt, dass Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen künftig alle Angebote der Eingliederungshilfe aus einer Hand bekommen können. Die SPD –Landtags-fraktion NRW hat sich klar dafür ausgesprochen, dass das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes einen deutlichen Beitrag für mehr Teilhabe und Selbstbestimmung für die Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen leistet. Diesem Anspruch wird das neue Gesetz jedoch in der letzten Konsequenz nicht gerecht.

Wir haben uns für eine Regelung starkgemacht, dass Menschen mit Behinderung alle Angebote aus einer Hand erhalten und nicht von Behörde zu Behörde laufen müssen. Deswegen hat die SPD-Landtagsfraktion versucht, dieses Ziel mit einem in das Plenum eingebrachten Änderungsantrag noch zu erreichen. Mit dem Änderungsantrag sollten die beiden Landschaftsverbände ausnahmslos für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig werden. Neben Leistungen in Kindertagesstätten und Leistungen der Frühförderung wären die Landschaftsverbände dann auch für die Integrationshelferinnen und –helfer an den Schulen zuständig geworden. Damit wäre es gelungen, eine ganz zentrale Forderung aus der Anhörung zum Gesetzentwurf umzusetzen. Der Änderungsantrag der SPD-Landtagsfraktion wurde jedoch von Schwarz-Gelb abgelehnt.“

Hintergrundinformation Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes: Durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf Bundesebene im Dezember 2016 ist es notwendig, entsprechende landesrechtliche Regelungen in einem Landesausführungsgesetz zum BTHG zu regeln. Im Wesentlichen werden in einem ersten Schritt die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernde Leistungen festgelegt.