Anfang Juni 2017 beschlossen der Deutsche Bundestag und der Bundesrat eine Aufstockung des vom Bund im Jahr 2015 eingerichteten Kommunalinvestitions-förderungsfonds um weitere 3,5 Milliarden Euro. Für Nordrhein Westfalen ergibt das einen Anteil von rund 1,12 Milliarden Euro. Es ist beabsichtigt, diese zusätzlichen finanziellen Mittel zweckgebunden für die Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen einzusetzen. Die Einzelheiten zur Durchführung sollen dabei in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt werden.
Bereits durch das noch von der SPD-geführten Landesregierung mit einem Umfang von insgesamt zwei Milliarden Euro auf den Weg gebrachte Programm „Gute Schule 2020“ erhält die schulische Infrastruktur in den Kommunen einen deutlichen Modernisierungsschub. Die nunmehr beschlossenen Finanzhilfen des Bundes stellen diesbezüglich eine wichtige weitere Hilfe für die Kommunen dar. 
Der Verteilungsschlüssel für finanzielle Mittel aus dem Kommunal-investitionsförderungsfonds orientiert sich innerhalb Nordrhein-Westfalens bisher an den Schlüsselzuweisungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz und gewährleistet damit sowohl eine ausgewogene Verteilung, als auch ein höchstmögliches Maß an Rechtssicherheit. Dies sollte auch der Maßstab für die unseren Schulen zugutekommenden zusätzlichen Bundeshilfen aus der aktuellen Aufstockung des Fonds sein. In unserem Antrag appelliert die SPD deshalb an die neue Landesregierung, sicherzustellen, dass der bisherige Verteilungsschlüssel auch bei der Weiterleitung der zusätzlichen Mittel grundsätzlich weiter verwendet wird. Zudem soll auch zukünftig nicht auf am Bedarf ausgerichtete, zielgerechte Förderprogramme des Landes zum Ausbau und Erhalt der kommunalen Infrastruktur nach dem Beispiel des Programms „Gute Schule 2020“ verzichtet werden. Schließlich fordern wir die Landesregierung auf, gegenüber dem Bund weitere Entlastungen der Kommunen mit Nachdruck einzufordern. Dies gilt insbesondere für die dynamisch wachsenden Sozialkosten.
DS 17/82