Anlässlich der abschließenden Befassung mit dem Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes am 04.07.2018 im Sozialausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags erklärte Josef Neumann, sozialpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Landtag NRW:

„In der heutigen Sitzung des Sozialausschusses haben die regierungstragenden Fraktionen von CDU und FDP die einmalige Chance verspielt, dass Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen künftig alle Angebote der Eingliederungshilfe aus einer Hand bekommen können. Die SPD-Landtagsfraktion hat sich klar dafür ausgesprochen, dass die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Landesrecht einen deutlichen Beitrag für mehr Teilhabe und Selbstbestimmung für die Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen leisten soll. Diesem Anspruch werden jedoch weder der Gesetzentwurf der Landesregierung noch die heute von CDU und FDP beschlossenen Änderungsvorschläge in der letzten Konsequenz gerecht. Wir wollen eine Regelung, dass Menschen mit Behinderung alle Angebote aus einer Hand erhalten und nicht von Behörde zu Behörde laufen müssen. Deswegen hat die SPD-Landtagsfraktion in der Ausschusssitzung einen weitergehenden Änderungsantrag angekündigt, durch den die beiden Landschaftsverbände ausnahmslos für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig werden. Neben den Leistungen in Kindertagesstätten und den Leistungen der Frühförderung wären die Landschaftsverbände dann auch für die Integrationshelferinnen und -helfer an den Schulen zuständig. Damit wird auch eine ganz zentrale Forderung aus der Anhörung zum Gesetzentwurf umgesetzt. Der Änderungsantrag der SPD-Landtagsfraktion soll in der Plenarsitzung des nordrhein-westfälischen Landtags in der kommenden Woche zur Abstimmung gestellt werden.

Hintergrundinformation Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes: Durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf Bundesebene im Dezember 2016 ist es notwendig, entsprechende landesrechtliche Regelungen in einem Landesausführungsgesetz zum BTHG zu regeln. Im Wesentlichen werden in einem ersten Schritt die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernde Leistungen festgelegt.